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Inhaberwechsel - Bloßer Gesellschafterwechsel? - OGH 29.9.2004, 9 ObA 47/04h

14. LfgFebruar 2005

27.1.1.Nr.8

§ 3 Abs. 1 AVRAG
Art. 2 lit. a und b RL 77/187/EWG (RL 2001/23/EG )

1. Gemäß EuGH ist „Inhaber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht.

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