27.1.1.Nr.8
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Art. 2 lit. a und b RL 77/187/EWG (RL 2001/23/EG )
1. Gemäß EuGH ist „Inhaber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht.

