27.1.1.Nr.4
§ 3 AVRAG
§ 6 AVRAG
RL 77/187/EWG
1. § 3 Abs. 1 AVRAG knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils „auf einen anderen Erwerber“ an. Anders als nach § 1409 ABGB müssen hier Veräußerer und Erwerber nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein.

