26.7.2.Nr.19
§ 1324 ABGB
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 4 Abs. 1 und 2 ASchG
§ 6 Abs. 3 ASchG
§ 7 ASchG
§ 5 Abs. 1 BauV
1. Der Dienstgeber oder ein ihm Gleichgestellter hat den Trägern der Sozialversicherung alle zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

