26.7.2.Nr.17
§ 334 Abs. 1 ASVG
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 12 ASchG
§ 14 ASchG
1. Nach § 334 Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellter, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.

