25.7.2.Nr.6
§ 115 Abs. 3 ArbVG
§ 117 Abs. 1 ArbVG
1. Den freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte.

