25.2.2.Nr.1
§ 39 Abs. 4 ArbVG
§ 115 Abs. 3 ArbVG
1. § 39 Abs. 4 ArbVG ermöglicht es den Organen der Arbeitnehmerschaft, zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beizuziehen und deren Vertretern - nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters - Zugang zum Betrieb zu gewähren.

