vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vertreter der Gewerkschaften und Arbeiterkammern - OGH 16.10.2003, 8 ObA 62/03f

11. LfgFebruar 2004

25.2.2.Nr.1

§ 39 Abs. 4 ArbVG
§ 115 Abs. 3 ArbVG

1. § 39 Abs. 4 ArbVG ermöglicht es den Organen der Arbeitnehmerschaft, zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beizuziehen und deren Vertretern - nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters - Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!