24.6.1.Nr.3
§ 3 Abs. 2 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 22 ArbVG
§ 20 Abs. 3 zweiter Halbsatz AngG
1. Die Regelungsbefugnis für Betriebsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 1 Z 22 ArbVG gilt auch für Kündigungstermine, stehen doch die Regelungen über Kündigungsfristen und -termine schon wegen ihrer sozialen Schutzfunktion in einem besonders engen Zusammenhang.

