24.2.1.Nr.2
§ 863 ABGB
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG
1. Beruft sich eine Betriebsvereinbarung (im Anlassfall über freie Arbeitstage pro Quartal) ausdrücklich auf KollV-Bestimmungen, findet sie aber in diesen keine Deckung, sondern verstößt sie vielmehr (im Anlassfall wegen der Festlegung eines regelmäßig über der Normalarbeitszeit von 40 Stunden liegenden Stundenausmaßes) gegen zwingende Gesetzesbestimmungen (im Anlassfall des AZG), kommen keine Individualvereinbarungen durch betriebliche Übung zustande:

