22.11.2.Nr.1
§ 72 ArbVG
1. Besteht in einem Betrieb bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz („Intranet“), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen, da einem solchen Zugang auch keine wesentlichen Interessen des Betriebs entgegen stehen.

