22.2.4.Nr.1
§ 41 Abs. 3 ArbVG
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört, bei Kündigungen also der Betriebsrat jener Arbeitnehmergruppe, der der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört.

