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Zuständigkeit - OGH 26.4.2000, 9 ObA 24/00w

2. LfgFebruar 2001

22.2.4.Nr.1

§ 41 Abs. 3 ArbVG
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 1 ArbVG

1. Sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört, bei Kündigungen also der Betriebsrat jener Arbeitnehmergruppe, der der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört.

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