21.4.3.Nr.1
§ 32 Abs. 2 Z 7 VBG
§ 253 ASVG
Art. 21 GRC
Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG
1. Im Zusammenhang mit dem Regelpensionsalter ist durch den EuGH anerkannt, dass die Förderung von Einstellungen bzw. die Eindämmung der Arbeitslosigkeit sowie die Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozial- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten darstellt.

