21.2.1.Nr.8
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Eine Feststellung, zur Kündigung des Dienstverhältnisses auch ohne Einhaltung der Bestimmungen des § 8 BEinstG berechtigt zu sein, liefe auf eine Feststellung von bloßen „Rechtslagen“ hinaus.
21.2.1.Nr.8
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Eine Feststellung, zur Kündigung des Dienstverhältnisses auch ohne Einhaltung der Bestimmungen des § 8 BEinstG berechtigt zu sein, liefe auf eine Feststellung von bloßen „Rechtslagen“ hinaus.
