20.12.3.Nr.1
§ 17 Abs. 1 Z 7 GlBG
§ 20 Abs. 3 GlBG
§ 31 Abs. 13 ORF-G
Art. 6 RL 2000/78/EG
§ 105 Abs. 3c ArbVG
1. Betrieblich notwendige, nicht nachbesetzte Alterpensionierungskündigungen, denen auch eine Ausnahme des konkreten kollektivvertraglichen Kündigungsschutzes zugrunde liegt, sind unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Unternehmensvorgaben beim ORF infolge grundsätzlicher Sachlichkeit iSd § 20 Abs. 3 GlBG keine Altersdiskriminierung.

