20.11.1.Nr.5
§ 99 RDG
Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG
Art. 88 Abs. 1, 147 Abs. 6 B-VG
§ 13 BDG
1. Der generelle Ausschluss von über 65-Jährigen von der Aufnahme in den öffentlichen Dienst stellt auch bei Richtern keine Altersdiskriminierung dar und berechtigt daher deshalb abgelehnte Bewerber nicht zu Schadenersatz.

