20.11.1.Nr.2
§ 17 Abs. 1 GlBG
§ 20 Abs. 3 und 4 GlBG
§ 22 Abs. 1 DO.A (KollV SV-Angestellte)
§ 80 Abs. 1, Art. LVI DO.A (KollV SV-Angestellte)
1. Das zwingende Verbot, auf Grund bestimmter Kriterien, so auch des Alters, unmittelbar oder mittelbar zu diskriminieren, richtet sich an alle Gestalter der Arbeitsbedingungen, also insbesondere an die Parteien des Kollektivvertrages und der Betriebsvereinbarung sowie an den Arbeitgeber.

