20.4.3.Nr.1
§ 2 Abs. 1a Z 3 GleichbG
1. Für die Unterlassung, eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird, haftet der Arbeitgeber nur dann, wenn ihm (zumindest leichte) Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

