20.3.3.Nr.6
§ 12 Abs. 7 und 11 iVm § 3 Z 7 GlBG
Richtlinie 2006/54/EG
1. Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass der durch eine Diskriminierung zugefügte Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen und angemessen ersetzt wird.
20.3.3.Nr.6
§ 12 Abs. 7 und 11 iVm § 3 Z 7 GlBG
Richtlinie 2006/54/EG
1. Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass der durch eine Diskriminierung zugefügte Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen und angemessen ersetzt wird.
