20.3.2.Nr.7
§ 3 Z 5 B-GlBG aF
§ 14 Abs. 1, 2 Z 1 und 2 B-GlBG aF
§ 3 Z 5 GlBG
§ 12 Abs. 5 GlBG
1. Hinsichtlich der Höhe des Ersatzes unterscheidet das Gesetz zwischen Bewerbern bzw. Bewerberinnen, die bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund besserer Eignung die Planstelle erhalten hätten, und solchen, die zwar im Verfahren diskriminiert wurden, aber die Planstelle auch bei diskriminierungsfreier Auswahl wegen besserer Eignung des beruflich Aufgestiegenen nicht erhalten hätten.

