20.2.1.Nr.4
§ 4 Z. 5 B-GlBG
§ 18 B-GlBG
§ 20a B-GlBG
§ 25 Abs. 7a UG 2002
§ 42 Abs. 8a UG 2002
1. Jeder Anspruch auf Schadenersatz aus rechtswidrigem diskriminierendem Verhalten bei der Bewerbung um einen beruflichen Aufstieg - dies gilt auch für den ideellen Schaden aus erlittener persönlicher Beeinträchtigung - setzt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung voraus.

