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Besetzungsmängel einer Berufungskommission und Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebots schon für sich ein geschlechtsdiskriminierendes Motiv? - OGH 26.2.2016, 8 ObA 5/16t

49. LfgOktober 2016

20.2.1.Nr.4

§ 4 Z. 5 B-GlBG
§ 18 B-GlBG
§ 20a B-GlBG
§ 25 Abs. 7a UG 2002
§ 42 Abs. 8a UG 2002

1. Jeder Anspruch auf Schadenersatz aus rechtswidrigem diskriminierendem Verhalten bei der Bewerbung um einen beruflichen Aufstieg - dies gilt auch für den ideellen Schaden aus erlittener persönlicher Beeinträchtigung - setzt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung voraus.

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