20.2.1.Nr.2
Art. 141 Abs. 1 EGV
Art. 5 und 6 RL 75/117/EWG
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 RL 86/378/EWG (RL 96/97/EG )
1. Eine Frau, deren Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen nicht verlängert worden ist und die über ein anderes Unternehmen sogleich ihrem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, um die gleichen Leistungen zu erbringen, ist grundsätzlich nicht berechtigt, sich gegenüber dem zwischengeschalteten Unternehmen auf den Grundsatz des gleichen Entgelts zu berufen und dabei zum Vergleich das Entgelt heranzuziehen, das ein bei dem früheren Arbeitgeber dieser Frau beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält.

