20.1.2.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Z 5 oder 6 GleichbG
§ 2a Abs. 5 GleichbG
1. Für eine geschlechtliche Diskriminierung ist im Zusammenhang mit Versetzungen ein Feststellungsbegehren verfehlt, weil § 2a Abs. 5 GleichbG für derartige Verstöße einen in Geld zu bemessenden Schadenersatzanspruch vorsieht.

