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Versetzung nach Rückkehr aus Karenz - OGH 13.11.2002, 9 ObA 135/02x

9. LfgJuni 2003

20.1.2.Nr.1

§ 2 Abs. 1 Z 5 oder 6 GleichbG
§ 2a Abs. 5 GleichbG

1. Für eine geschlechtliche Diskriminierung ist im Zusammenhang mit Versetzungen ein Feststellungsbegehren verfehlt, weil § 2a Abs. 5 GleichbG für derartige Verstöße einen in Geld zu bemessenden Schadenersatzanspruch vorsieht.

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