20.1.1.Nr.13
§ 3 Z 7 GlBG
§ 12 Abs. 7 GlBG
§ 15i MSchG
§ 15l MSchG
1. Reagiert der Arbeitgeber auf ein Ansuchen auf Elternteilzeit mit der Kündigung, ohne der Arbeitnehmerin Gelegenheit zur Verhandlung der Frage der Arbeitszeit oder zur gerichtlichen Klärung dieser Frage zu geben und hat er auch keine Alternativen angeboten, stellt sich die Frage nach einer allenfalls erforderlichen Umstrukturierung im Betrieb nicht.

