20.1.1.Nr.6
Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG
§ 3 Abs. 7 GlBG
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 65 DBO NÖ LWK
1. Eine nationale Dienstordnung, die Bestandteil eines vor Beitritt des Mitgliedstaats zur EU geschlossenen Arbeitsvertrags ist und vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalters endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, begründet eine nach der RL verbotene unmittelbare Diskriminierung, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Pensionsantrittsalter nach diesem Beitritt erreicht.

