18.5.1.Nr.1
§ 8 Abs 1 APSG
1. Zweck des § 8 Abs. 1 APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintan zu halten.
18.5.1.Nr.1
§ 8 Abs 1 APSG
1. Zweck des § 8 Abs. 1 APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintan zu halten.
