17.3.6.Nr.3
§ 23a Abs. 3 AngG
§ 15f MSchG
1. Trotz der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche ist bei Inanspruchnahme einer Karenz weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen.

