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Rückkehr aus Karenz - welche Tätigkeit? - OGH 27.2.2018, 9 ObA 6/18z

55. LfgOktober 2018

17.3.5.Nr.6

§ 15 MSchG
§ 1151 ABGB
§ 1153 ABGB

1. Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen.

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