17.3.5.Nr.6
§ 15 MSchG
§ 1151 ABGB
§ 1153 ABGB
1. Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen.
17.3.5.Nr.6
§ 15 MSchG
§ 1151 ABGB
§ 1153 ABGB
1. Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen.
