17.1.1.Nr.1
§ 4 Abs. 1, 2 Z 11, 4 MSchG
§ 54 Abs. 1 ASGG
1. Für die Feststellung, ob bestimmte Arbeiten unter ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes fallen oder nicht, sind ausschließlich die Arbeitsinspektorate zuständig.

