16.8.1.Nr.6
§ 1 Abs. 1 BUAG
§ 2 BUAG
§ 33h Abs. 2 BUAG
1. Unter Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe werden jene Betriebe verstanden, die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen.
16.8.1.Nr.6
§ 1 Abs. 1 BUAG
§ 2 BUAG
§ 33h Abs. 2 BUAG
1. Unter Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe werden jene Betriebe verstanden, die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen.
