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Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe - OGH 23.2.2021, 8 ObA 119/20p

63. LfgJuni 2021

16.8.1.Nr.6

§ 1 Abs. 1 BUAG
§ 2 BUAG
§ 33h Abs. 2 BUAG

1. Unter Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe werden jene Betriebe verstanden, die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen.

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