16.7.2.Nr.1
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen.
2. Verlangt wird die Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen. Sachliche Differenzierungen sind erlaubt.

