16.7.1.Nr.1
Art. V § 2 NSchG-Novelle
Art. V § 3 NSchG-Novelle
Art. XIII NSchG
§ 10a UrlG
§ 5 Z 2 KollV Krankenanstalten
§ 17 KollV Krankenanstalten
1. Die für jeden Nachtdienst gesetzlich gebührenden Zeitguthaben von zwei Stunden sind auf den im KollV Privat-Krankenanstalten vorgesehenen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Dienstjahr nach § 17 anrechenbar, ohne dass es auf die schon im Gesetz vorgesehene Anrechnung ankommt.

