16.3.1.Nr.7
§ 6 Abs. 3 UrlG
1. Zufolge des in § 6 Abs. 3 UrlG zum Ausdruck kommenden Ausfallsprinzips bzw. des in § 8 Abs. 1 AngG zum Ausdruck kommenden Bezugsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre.

