16.2.1.nr.9
§ 19d Abs. 1 AZG
§ 2 Abs. 1 UrlG
N 64, 66 Arbeiter-KollV chemische Industrie
1. Unter den Bedingungen des Anlassfalls haben ArbeiterInnen im vollkontinuierlichen 5-Schicht-Arbeitszeitmodell, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 35,3 Stunden beträgt und die damit durchschnittlich an mehr als vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 8 Stunden täglich arbeiten, jährlich rechnerisch einen Grundurlaubsanspruch von 24,066 Arbeitstagen, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen sonst tatsächlich gearbeitet würde.

