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Vollkontinuierlicher 5-Schichtbetrieb auf Teilzeitbasis von 35,3 Wochenstunden? - OGH 27.5.2021, 9 ObA 54/20m

64. LfgOktober 2021

16.2.1.nr.9

§ 19d Abs. 1 AZG
§ 2 Abs. 1 UrlG
N 64, 66 Arbeiter-KollV chemische Industrie

1. Unter den Bedingungen des Anlassfalls haben ArbeiterInnen im vollkontinuierlichen 5-Schicht-Arbeitszeitmodell, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 35,3 Stunden beträgt und die damit durchschnittlich an mehr als vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 8 Stunden täglich arbeiten, jährlich rechnerisch einen Grundurlaubsanspruch von 24,066 Arbeitstagen, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen sonst tatsächlich gearbeitet würde.

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