15.1.5.Nr.1
§ 1154b Abs. 5 ABGB
§ 8 Abs. 3 AngG
§ 4b Abs. 3 Z 4 AZG
1. Für die Tätigkeit fachkundiger Laienrichter ist das Vorliegen eines wichtigen die Person betreffenden Grundes iSd § 1154b ABGB und damit die Entgeltfortzahlungspflicht, wenngleich nur in den dortigen Schranken, zu bejahen.

