15.1.3.Nr.4
§ 16 Abs. 1 Z 1 UrlG
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
1. Ein generelles Verbot, mit dem zu pflegenden Angehörigen ins Ausland zu fahren, besteht ebenso wenig wie eine Pflicht, den Arbeitgeber über Reisebewegungen während der Pflegefreistellung vorweg zu informieren.

