14.1.2.Nr.5
§ 2 EFZG idF BGBl I 2017/153
§ 3 EFZG idF BGBl I 2017/153
§ 5 EFZG idF BGBl I 2017/153
Abschnitt XVI Pkt 6 und XVII Pkt 3 KVAÜ
1. Nach § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine solche einvernehmlich beendet wird.

