13.6.3.Nr.1
§ 3 Abs. 4 MSchG
§ 10 Abs. 2 MSchG
§ 10a Abs. 1 MSchG
§ 41 ZPO
§ 45 ZPO
§ 1295 ABGB
1. Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, kann sie unter den „formalen“ Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit zum vereinbarten Termin und dessen Erstreckung zum Termin des § 10a Abs. 1 geltend machen.

