13.3.3.Nr.3
§ 1324 ABGB
§ 6 DHG
1. Um ein Handeln als grob fahrlässig zu beurteilen, muss es sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben.
13.3.3.Nr.3
§ 1324 ABGB
§ 6 DHG
1. Um ein Handeln als grob fahrlässig zu beurteilen, muss es sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben.
