12.1.2.Nr.4
§ 1014 ABGB
1. Die Bestimmung des § 1014 ABGB ist dispositiver Natur und kann durch - auch verschlechternde - Vereinbarungen der Parteien abbedungen werden.
12.1.2.Nr.4
§ 1014 ABGB
1. Die Bestimmung des § 1014 ABGB ist dispositiver Natur und kann durch - auch verschlechternde - Vereinbarungen der Parteien abbedungen werden.
