12.1.1.Nr.2
§ 905 ABGB
§ 9 IV Z 1 lit. c Arbeiter-KollV Bauindustrie und Baugewerbe
1. Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw. ihrer Auslegung (Verkehrssitte).

