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Zehrgelder - Wegzeiten oder Reisezeiten im Baubereich - OGH 29.4.2004, 8 ObA 36/04h

13. LfgOktober 2004

12.1.1.Nr.2

§ 905 ABGB
§ 9 IV Z 1 lit. c Arbeiter-KollV Bauindustrie und Baugewerbe

1. Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw. ihrer Auslegung (Verkehrssitte).

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