11.14.1.Nr.6
§ 7e Abs. 1 und 3 AVRAG
§ 7i Abs. 5 u 8 AVRAG
idF BGBl. I Nr. 44/2016
nunmehr § 13 Abs. 1 LSD-BG
§ 2 u 7, 29 Abs. 1 LSD-BG
§ 44a Z 1 VStG
§ 50 VwGVG
1. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

