11.9.5.Nr.3
§ 16 ABGB
1. Ist ein Arbeitnehmer aus den zwischen Diensterfindern und Arbeitgeber geführten Verhandlungen ausgestiegen, nach Nichterfüllung seiner Forderungen vorzeitig ausgetreten und hat er seine Ansprüche sodann mit Klage geltend gemacht, stellt es keine unsachliche Differenzierung dar, wenn eine später mit Anderen getroffene vergleichsweise Regelung, an deren Finalisierung er nicht mehr beteiligt war, nicht auf ihn angewendet wird.

