11.9.5.Nr.1
§ 18 Abs. 1 BPG
1. Hat die Hauptstelle eines Sozialversicherungsträgers eine Koordinationsverantwortung wahrzunehmen, prägt diese natürlich - wenn auch der Eigenart eines Selbstverwaltungskörpers entsprechend - die Tätigkeit der in der Hauptverwaltung tätigen Bediensteten nicht unwesentlich.

