11.9.4.Nr.8
§ 13 Abs. 1 Z 1 DO.B SV-Träger
§ 40 DO.B SV-Träger
Art. 45 Abs. 1 AEUV
1. Auch die bei anderen Dienstgebern im Bereich der EU bzw. des EWR als bei der AUVA zurückgelegten berufseinschlägigen Vordienstzeiten sind zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 Abs. 1 AEUV) für die Einstufung in das Gehaltsschema der DO.B zu berücksichtigen.

