11.9.4.Nr.2
Art. 48 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 EG)
Art. 28 EWR-Abk
Art. 7 Abs. 1 und 4 EWG-FreizügigkeitsVO
§ 26 Abs. 2 VBG
1. Die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR an Einrichtungen, die den in § 26 Abs. 2 VBG aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.

