11.9.3.Nr.13
§ 19d AZG
§ 1 Abs. 2 lit. a
§ 13, 36, 37 Grazer G-VBG
§ 6 VO LGBl Nr. 72/2002
§ 3 Z. 2 RL
§ 4 Nr. 1 Teilzeitarbeits-RL 97/81/EG Art. 157 AEUV
1. Nach § 4 Nr 1 der TeilzeitarbeitsRL 97/81/EG dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

