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Ausschluss von der Abfertigung Alt? - OGH 22.2.2022, 8 ObA 103/21m

67. LfgOktober 2022

11.9.3.Nr.13

§ 19d AZG
§ 1 Abs. 2 lit. a
§ 13, 36, 37 Grazer G-VBG
§ 6 VO LGBl Nr. 72/2002
§ 3 Z. 2 RL
§ 4 Nr. 1 Teilzeitarbeits-RL 97/81/EG Art. 157 AEUV

1. Nach § 4 Nr 1 der TeilzeitarbeitsRL 97/81/EG dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

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