11.9.3.Nr.11
§ 19d Abs. 2 und 6 AZG
§ 3 Abs. 2 ArbVG
§ 7 Abs. 9 KollV Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger
1. Nach § 19d Abs. 2 AZG sind bei Teilzeitarbeit Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihrer Änderung zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden.

