11.9.3.Nr.5
§ 29 Kärntner LVBG
§ 37 Kärntner LVBG
§ 46 Kärntner LVBG
§ 48 Kärntner LVBG
Art. 141 Abs. 1 EGV
vgl. § 19d Abs. 4 und 6 AZG
1. Steht das LVBG der Berechnung von Sonderzahlungen und Personalzulage unter Einbeziehung regelmäßig geleisteter Mehrarbeitsstunden nicht eindeutig entgegen, ist eine diese Stunden berücksichtigende Interpretation jedenfalls nach dem Diskriminierungsverbot des Art. 141 EGV geboten.

