11.9.3.Nr.3
Art. 141 EG
§ 19d Abs. 6 AZG
1. Die Unmittelbarkeitswirkung des Art. 141 EG führt bei Verstoß jedenfalls zur (Teil-)Unwirksamkeit von Kollektivverträgen einschließlich seiner authentischen Interpretation.
11.9.3.Nr.3
Art. 141 EG
§ 19d Abs. 6 AZG
1. Die Unmittelbarkeitswirkung des Art. 141 EG führt bei Verstoß jedenfalls zur (Teil-)Unwirksamkeit von Kollektivverträgen einschließlich seiner authentischen Interpretation.
