11.9.3.Nr.1
§ 82 Abs. 9 VBG
Art. 119 (nunmehr Art. 141) EG-Vertrag
Art. I Entgelt-RL 75/117/EWG
§ 19d Abs. 6 AZG
1. Wurde bei Anwendung einer vom Arbeitnehmer bekämpften benachteiligenden gesetzlichen Teilzeitbestimmung (hier: Anrechnung einer unter der Hälfte der Normalarbeitszeit liegenden Teilzeitbeschäftigung nur zur Hälfte) vom Arbeitgeber nicht schon in erster Instanz eingewendet, das zahlenmäßige Verhältnis der Betroffenen schließe eine geschlechtliche Diskriminierung aus, ist auf diesen Einwand weder in der zweiten noch in der dritten Instanz einzugehen und von einer Diskriminierung auszugehen.

