11.9.1.Nr.6
§ 29 Tiroler G-VGB 2021
§ 53 Tiroler G-VGB 2021
§ 55 Tiroler G-VGB 2021
RL 97/81/EG , Anhang
§ 4 Abs. 1 und 3 Teilzeit-Rahmenvereinbarung
1. Eine Einrichtung, die kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, gehört zu den Rechtssubjekten, denen unmittelbar anwendbare Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können.

